Satzung

Dachverband Bayerischer Träger für Kindertageseinrichtungen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Dachverband Bayerischer Träger für Kindertageseinrichtungen e.V.“ (DBTK e.V.) Sein Sitz ist München. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der DBTK e.V. vertritt die ideellen und wirtschaftlichen Interessen von Kindertageseinrichtungen in Bayern.
  2. Der DBTK e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Grundsätzlich ist der DBTK e.V. weltanschaulich, parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Der DBTK e.V. kann zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben Einrichtungen errichten, erwerben, betreiben und in Vereinen Mitglied werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des DBTK e.V. kann zunächst jede natürliche oder juristische Person werden, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Bayern hat. Jedes Mitglied kann auch nach Verlust der Betriebserlaubnis/Trägerschaft Mitglied beim DBTK bleiben. Hierzu genügt eine Mitteilung an den Verband. Natürliche Personen, die nach §3 Abs. 9 das Wahlrecht für juristische Personen ausgeübt haben bzw. noch ausüben, können auch selbst Mitglied beim DBTK werden.
  2. Werden mehrere Kindertageseinrichtungen unter Verwendung gleicher Namensbestandteile des Trägers in Form von verschiedenen juristischen Personen oder Einzelfirmen geführt, ist gleichwohl nur eine Mitgliedschaft im DBTK e.V. für diese möglich.
  3. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Verein schriftlich oder in Textform zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Mitgliederrechte können erst nach der Zahlung des ersten Beitrages ausgeübt werden. Bei Aufnahme ist auf die Satzung hinzuweisen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie Einzelheiten der Beitragserhebung werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder bei natürlichen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  6. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate ab Datum der Aufnahme. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur bis zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Anderenfalls verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
  7. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
    a) das Mitglied länger als sechs Monate mit der fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist und erfolglos zwei Mal angemahnt wurde;
    b) ein schwerwiegender Grund vorliegt, insbesondere bei schwerer Schädigung des Ansehens des DBTK e.V., schwerem Verstoß gegen diese Satzung, bei einem Verstoß gegen die Verhaltensgrundsätze (§ 9) sowie die Schutzerklärung (§ 10) oder bei Erschleichen der Mitgliedschaft und der Stimmberechtigung mit falschen Angaben.
    Im Falle eines Beschwerdeverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand die Vorwürfe für so schwerwiegend erachtet, dass ein Ausschluss aus dem DBTK e.V. zu erwarten ist. Die Mitgliedspflichten, insbesondere zur Beitragszahlung, bleiben davon unberührt.
  8. Weder die Mitgliedschaft noch das Stimmrecht ist übertragbar.
  9. Das aktive Wahlrecht juristischer Personen wird durch deren legitimierte Vertreter ausgeübt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Geschäftsführer

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer sowie einem Vorstandsmitglied für Finanzen (Kassenwart) und bis zu 2 weiteren Mitgliedern.
  2. Wählbar sind alle aktuellen und ehemaligen Vertreter und Mitarbeitenden von Mitgliedern im Sinne des § 3 Abs. 1, Satz 1. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und diese ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können.
  3. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung unterliegen. Er beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein und legt schriftlich Rechenschaft über seine Tätigkeit (einschließlich des Finanzgebarens) gegenüber der Mitgliederversammlung ab.
  4. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern alle zu deren Aufgabenerledigung notwendigen Angaben zu machen und Einblick in die Buchführung des Vereins zu gewähren.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl des Vorstandes;
    b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen; die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, die Buchführung und die Mittelverwendung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die durchgeführte Prüfung zu berichten;
    c) Beschlussfassung über die Verhaltensgrundsätze (§ 9) und die Beitragsordnung;
    d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts;
    e) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    f) Beschlussfassung über die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung des DBTK e.V., die Behandlung von Anträgen sowie die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
    g) Abänderung der Satzung;
    h) Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds über dessen Ausschluss durch den Vorstand;
    i) Auflösung des Vereins.
  2. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung abhängig von der Zahl der von ihm verantworteten Betreuungsplätze stimmberechtigt. Bis zu 100 Betreuungsplätze hat es eine Stimme, bis zu 200 Betreuungsplätze zwei Stimmen, bis zu 400 Betreuungsplätzen drei Stimmen und ab 401 Betreuungsplätzen vier Stimmen. Maßgeblich für die Zahl der Betreuungsplätze ist die jeweilige aktuelle Betriebserlaubnis des Mitglieds nach § 45 SGB VIII. Werden von einem Mitglied mehrere Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2 geführt, werden sämtliche Betreuungsplätze zur Ermittlung der Stimmberechtigung zusammengerechnet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII unverzüglich von sich aus bzw. auf Anforderung dem Vorstand vorzulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder in Textform einzuberufen; sie hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres stattzufinden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 30 % der Mitglieder unter Darlegung der Gründe beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Anträge auf Satzungsänderung sind einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und mit der Einladung zu dieser vorzulegen.
  6. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei in diesem Falle mindestens ein Viertel der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen müssen Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 6a Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer (als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB) bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden vom Vorstand bei der Bestellung festgelegt.

§ 7 Protokollierung

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung und Liquidation

Im Falle des Auflösungsbeschlusses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen des DBTK e.V. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Kindern und Jugendlichen, zu verwenden.

§ 9 Verhaltensgrundsätze

Jedes Mitglied ist als Träger verpflichtet, sich an die Verhaltensgrundsätze des Dachverbandes zu halten (siehe Anlage 1). Die Verhaltensgrundsätze sind Teil der Satzung und müssen von jedem Mitglied per Unterschrift anerkannt werden.

§10 Schutzerklärung gegen Scientology Organisation

Jedes Mitglied ist als Träger verpflichtet, die Schutzerklärung (siehe Anlage 2) des Dachverbandes gegen die Scientology Organisation schriftlich zu beantworten und per Unterschrift  anzuerkennen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. Juni 2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.